Wochenblatt-Leserin Lena E. in F. fragt: Wir wollen erstmals eine Wohnung vermieten. Müssen wir Rauchmelder installieren? Welche Kosten können wir als Vermieter umlegen?
Rebecca Kopf, Redaktion, informiert: In Deutschland ist das Anbringen von Rauchwarnmeldern verpflichtend. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Schlafräume, Kinderzimmer und Flure mit den Geräten auszustatten. Um die Sicherheit zu erhöhen, darf der Vermieter auch weitere Räume, etwa das Wohnzimmer, ausstatten.
Rauchwarnmelder in Küche oder Bad muss der Mieter jedoch nicht akzeptieren. Der Grund: Hier ist die Installation wegen eines möglichen Fehlalarms nicht sinnvoll. Die Installation von Rauchwarnmeldern ist eine Modernisierung. Der Mieter muss sie grundsätzlich dulden.
Mieter muss Rauchwarnmelder gestatten
Er hat den Einbau durch den Vermieter laut BGH auch dann zu gestatten, wenn er bereits selbst entsprechende Geräte installiert hat. Darauf weist eine Sprecherin des Deutschen Mieterbundes hin. Nach der erstmaligen Anbringung von Rauchwarnmeldern darf der Vermieter die Miete laut Mieterbund wegen Modernisierung erhöhen.
Eine Modernisierung kann darin zu sehen sein, dass der Vermieter gewöhnliche Rauchwarnmelder durch solche mit Ferninspektion ersetzt. Dann muss er sich jedoch die ersparten Instandhaltungskosten anrechnen lassen. Der Austausch bereits vorhandener Geräte stellt hingegen keine Modernisierung dar. Eine Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
Jährliche Prüfung
„Einmal jährlich soll geprüft werden, ob die Rauchwarnmelder ordnungsgemäß funktionieren“, rät eine Sprecherin des Deutschen Mieterbundes. Übernimmt der Vermieter diese Aufgabe, kann er den hierfür anfallenden Aufwand als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Dafür ist jedoch eine Vereinbarung im Mietvertrag notwendig. Es genügt, wenn der Mietvertrag die Umlage der Kosten für den Betrieb einer Brandschutz- und Brandmeldeanlage vorsieht.
Mit der jährlichen Überprüfung kann der Vermieter seine Abrechnungsfirma für die Heizkosten, den Schornsteinfeger oder eine andere fachkundige Person beauftragen. „Sind die Kosten überteuert, verstößt der Vermieter womöglich gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot“, so die Sprecherin. Als angemessen sieht der Deutsche Mieterbund, je nach Region, bis zu 5 € jährlich pro Gerät an. Eine mögliche Überhöhung der Kosten muss der Mieter nachweisen.
Anschaffungskosten keine Betriebskosten
Rauchwarnmelder mit Ferninspektion prüfen sich sozusagen selbst, daher entstehen keine laufenden Inspektionskosten. Deshalb darf der Vermieter für diese Geräte auch keine Betriebskosten berechnen.
Die Anschaffungskosten der Rauchmelder darf der Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das Gleiche gilt, wenn er die Geräte nicht gekauft, sondern angemietet hat. Die Anmietungskosten treten an die Stelle des Kaufpreises und dürfen daher nicht abgerechnet werden.
Ist ein Gerät defekt, muss es ersetzt werden. Die dafür anfallenden Kosten kann der Vermieter auch nicht umlegen, denn es handelt sich um eine Instandhaltung. Ein Rauchwarnmelder ist nach Inbetriebnahme spätestens nach zehn Jahren plus sechs Monaten Karenzzeit auszutauschen. Auch diese Kosten darf der Vermieter nicht auf die Mieter abwälzen.
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(Folge 17-2024)