Wochenblatt-Leser Klaus O. fragt: Ich bin Eigentümer eines kleinen Hofes (im Sinne der Höfeordnung, Nebenerwerb), bin verheiratet und habe drei Kinder. Der Hof ist schuldenfrei. In den Betrieb floss teilweise auch das außerlandwirtschaftliche Gehalt meiner Frau und Erspartes ein. Wie ist meine Frau rechtlich gestellt, sollte ich versterben? Ein Notar riet uns zu einem Vorerbe-Vertrag. Ist meine Frau damit wirklich abgesichert?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Höfeordnung: Ihr Hof wird nach den Vorschriften der Höfeordnung vererbt. Für Sie und Ihre Ehefrau bedeutet dies, dass in erster Linie eines der drei Kinder den Hof im Sinne der Höfeordnung erbt. Voraussetzung ist aber, dass eines der Kinder wirtschaftsfähig ist.
Wirtschaftsfähigkeit
Nach § 6 Abs. 7 Höfeordnung bedeutet Wirtschaftsfähigkeit, dass der Hoferbe/die Hoferbin nach den körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach den Kenntnissen und der Persönlichkeit in der Lage sein muss, den zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Sollte keines Ihrer Kinder in diesem Sinne wirtschaftsfähig sein, dann würde Ihre Ehefrau den Hof erben. Sie wäre die alleinige und unbeschränkte Hofeigentümerin und damit abgesichert. Ist aber ein wirtschaftsfähiger Abkömmling vorhanden bzw. noch minderjährig, aber die Wirtschaftsfähigkeit zu erwarten, so würde dieses Kind Hoferbe werden. Nach § 14 Höfeordnung hätte dies für Ihre Frau zur Folge, dass ihr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutznießung am Hof zusteht. Ihre Ehefrau würde dann den Hof verwalten und könnte auch den Gewinn für sich behalten. Sie müsste den Hof aber ordnungsgemäß erhalten. Das Eigentum hätte sie nicht. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben würde dieses Verwaltungsrecht Ihrer Ehefrau enden. Sie erhielte dann ein ortsübliches Altenteilsrecht.
Ehefrau per Testament absichern
Vor diesem Hintergrund stellt die gesetzliche Hoferbfolge in Ihrem Fall wahrscheinlich nicht die optimale Absicherung für Ihre Ehefrau dar. Sie sollten daher ein Testament verfassen, in dem Sie selbst bestimmen, was Ihr Wille ist.
Denn nach § 7 Abs. 1 der Höfeordnung steht es Ihnen als Eigentümer des Hofes frei, durch Verfügung von Todes wegen den Hoferben zu bestimmen. Allerdings muss er grundsätzlich wirtschaftsfähig sein. Bei der Ehefrau wird diese Voraussetzung nicht verlangt.
Sie hätten also die Möglichkeit, durch ein einfaches, selbst errichtetes, privatschriftliches Testament Ihre Ehefrau zur Hofeserbin zu berufen. Dies stellt sicherlich die beste Absicherung für Ihre Ehefrau dar. Ein wirksames privatschriftliches Testament errichten Sie, indem Sie es vollständig eigenhändig verfassen und unterzeichnen.
Wer Vorerbe sagt, muss Nacherbe sagen: Ein Notar hat Ihnen vorgeschlagen, Ihre Ehefrau zur Vorerbin einzusetzen. Das hätte zur Folge, dass Ihre Ehefrau Eigentümerin „auf Zeit“ wäre. Sie selbst würden bestimmen, wer der Nacherbe sein soll, beispielsweise bei Vollendung eines bestimmten Lebensalters Ihrer Ehefrau oder nach deren Tod. Damit Ihre Ehefrau nicht allzu sehr in den Verfügungsmöglichkeiten über den Hof eingeschränkt ist, sollten Sie sie von gesetzlichen Beschränkungen freistellen, soweit dies möglich ist (sogenannte befreite Vorerbin). Lassen Sie sich über die Vor- und Nachteile individuell beraten. Wichtig ist, dass Sie der Vorerbin nicht die Auswahl des Nacherben überlassen können, sondern Sie selbst müssen den Nacherben in Ihrem Testament bereits auswählen oder exakte Kriterien festlegen, anhand derer der Nacherbe festgelegt wird. Es darf also kein Entscheidungsspielraum Ihrer Ehefrau verbleiben.
Weitere Möglichkeiten der Absicherung: Sofern Sie selbst schon eine Vorstellung davon haben, welches Ihrer Kinder als Hoferbe geeignet ist, können Sie durch Testament auch dieses Kind bereits zum Hoferben bestimmen. Sie können dann ergänzend regeln, in welcher Form Ihre Ehefrau abgesichert werden soll, beispielsweise durch ein lebenslängliches Wohnungsrecht, bestimmte Rentenansprüche usw. Denkbar ist auch, Ihrer Ehefrau das Nießbrauchsrecht am Hof vorzubehalten, was zur Folge hätte, dass Ihre Ehefrau die Einnahmen für sich behalten kann, auch beispielsweise Pachteinnahmen.
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(Folge 13-2023)