Wochenblatt-Leserin Tamara V. fragt: Ein Teil meiner Ackerflächen liegt an der öffentlichen Straße, die nicht kanalisiert ist. Die Straßenabwässer werden also auf meinem Acker entsorgt. Muss ich das unentgeltlich hinnehmen?
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der zuständige Straßenbaulastträger verpflichtet, die Straße als Verkehrsanlage so zu errichten und so zu unterhalten, dass sie den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen – einschließlich der schadlosen Beseitigung des Niederschlagswassers – genügt. Straßenoberflächenwasser darf daher nicht gezielt auf private Anliegergrundstücke geleitet werden und dort zu Schäden führen, da zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Straße auch eine ordnungsgemäße Straßenoberflächenentwässerung (etwa durch Straßengullis, Sinkkästen, Kanalsysteme) gehört.
Entschädigung oder Instandsetzung fordern
Wenden Sie sich an den Straßenbaulastträger und halten ihm sein „Versagen“ vor und verlangen entweder Entschädigung oder besser noch Instandsetzung. Dabei können Sie sich durch einen Rechtsanwalt unterstützen lassen.
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(Folge 16-2024)