Das Gesetz sieht vor, dass in Großstädten spätestens ab Mitte 2026, andernorts spätestens ab Mitte 2028 nur noch Heizungen in bestehende Gebäude neu eingebaut werden dürfen, die mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden. Entscheidet sich eine Kommune auf Basis eines kommunalen Wärmeplans bereits vorab zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, können frühere Fristen greifen.
Allerdings erhalten Vermieter für den Einbau nicht nur verschiedene Förderungen. Sie dürfen zudem die Kosten, die von der Förderung nicht gedeckt werden, teilweise auf die Mieter umlegen. So können Vermieter laut GEG eine Modernisierungsumlage erheben, die 10 % der beim Einbau der neuen Heizung von ihnen aufgewendeten Kosten beträgt, wenn sie gleichzeitig die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Das sind 2 % mehr als sonst bei Modernisierungsmaßnahmen. Die Umlage darf aber gleichzeitig nie mehr als 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche betragen.
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