Seit Monaten sind Landwirte mit hängigen Grünlandflächen in Sorge: Ab 1. Februar 2025 dürfen sie Gülle und andere flüssige organische Dünger auf Grünland nur noch mit bodennahen Verfahren ausbringen. Das können viele Landwirte beispielsweise im Sauerland oder Bergischen Land nicht leisten – weil die Flächen zu schief bzw. zu klein sind und die Technik zu teuer ist. Viele Lohnunternehmer wollen diesen Job auch nicht übernehmen, weil es ihre Schlagkraft ausbremst. Deshalb haben Landwirte aus Südwestfalen sowie der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) seit Monaten Ausnahmen gefordert – nach dem Vorbild Bayern.
Bisher diese Ausnahmen
Nun hat Düsseldorf reagiert: Die Landesregierung lässt Ausnahmen zu – und zwar bei:
- naturräumlichen Besonderheiten, u. a. Flächen mit mehr als 20 % Hangneigung,
- agrarstrukturellen Besonderheiten, u. a. Agroforstflächen,
- Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen.
Die Landwirtschaftskammer NRW veröffentlicht jährlich eine Kulisse, für welche Flächen diese Ausnahmen gelten. Landwirte brauchen keine Ausnahmegenehmigung zu stellen.
Für diese Ausnahmen bekam Dr. Jan Dietzel, Abteilungsleiter im Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW, auf der WLV-Vorstandssitzung vergangenen Donnerstag viel Zuspruch. Allerdings gab es auch eine klare Botschaft an ihn: Es muss auch Ausnahmen für Betriebe unter einer bestimmten Größe geben – beispielsweise für Betriebe mit weniger als 15 ha Fläche. Denn diese Betriebe könnten die Investition in die teure Technik schlichtweg nicht stemmen und würden bei Lohnunternehmen durchs Raster fallen. Das verdeutlichten mehrere Wortmeldungen. Zumal es diese Ausnahme mit Verweis auf „agrarstrukturelle Besonderheiten“ eben auch in Bayern gebe. Dr. Dietzel sagte zu, diesen Punkt nochmals zu prüfen.
Gülle bei Frost fahren?
Und er konnte direkt noch einen Prüfauftrag mit nach Düsseldorf nehmen: Mehrere WLV-Vorstandsmitglieder forderten, dass die Gülleausbringung auf gefrorenem Boden wieder erlaubt sein muss. Das sei ackerbaulich sinnvoll und diene dem Bodenschutz. Für diese Forderung hatte der Abteilungsleiter viel Verständnis, denn sie sei „fachlich richtig, allerdings rechtlich nicht möglich“. Die aktuelle Düngeverordnung schließe diese Möglichkeit aus. Und weil Deutschland ohnehin noch unter verschärfter Beobachtung der EU-Kommission stehe, sieht Dr. Dietzel dort aktuell keine Änderungsmöglichkeit.
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