Gülle im Notfall ausbringen
Wegen starker Regenfälle besteht Gefahr vor Güllelager-Überläufen. Not-Ausbringungen sind möglich, wenn akute Gefahr besteht.
Drohen Güllelager aufgrund ungewöhnlich großer Einträge mit Regenwasser überzulaufen, kann eine Not-Ausbringung genehmigt werden, darauf weist die Landwirtschaftskammer hin.
Wo Gülleläger nicht abgedeckt oder an die Hof- und Siloplattenentwässerung angeschlossen sind, nehmen die ungewöhnlich großen Niederschlagsmengen der vergangenen Wochen viel Lagerraum in Anspruch. In Einzelfällen kann die Kapazitätsgrenze erreicht sein. Obwohl das Ausbringen von Wirtschaftsdünger derzeit nicht zulässig ist, besteht nach Angaben der Landwirtschaftskammer die Möglichkeit, eine Not-Ausbringung aufgrund einer akuten Gefahrenlage anzuzeigen.
Unmittelbare Gefahr muss bestehen
Voraussetzung: Die Gülle-/Gärrestlager müssen sich unmittelbar vor dem Überlaufen befinden bzw. Tiere drohen in ihren eigenen Exkrementen zu stehen.
Vor einer Not-Ausbringung ist die Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde sowie der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zwingend erforderlich. Bei einer Not-Ausbringung sind einige Maßgaben zu berücksichtigen. Details zu den Regelungen stehen auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zur Verfügung.
Unabhängig davon gilt die Empfehlung, Gülle im Notfall auf Frost und bevorzugt auf Grünland auszubringen.
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