Zählt Betriebsausflug als Arbeitszeit?
Jedes Jahr nach der Ernte machen wir mit dem Hofladen-Team einen Betriebsausflug. Wir schließen den Laden schon um 13 Uhr, unternehmen etwas und gehen abends zusammen essen. Jetzt ist eine neue Mitarbei terin dabei. Sie geht davon aus, dass die Zeit für den Ausflug als Arbeitszeit angerechnet wird. Ist das richtig?
Die Rechtslage ist eindeutig: Betriebsausflüge zählen als Arbeitszeit. Da Ihr Ausflug bereits mittags beginnt und davon auszugehen ist, dass der Laden bis zum Abend geöffnet wäre, findet er während der Arbeitszeit statt. Die Arbeitszeit bei einem Betriebsausflug muss nicht nachgearbeitet werden und wird voll vergütet. Überschreitet die Dauer des Betriebsausfluges die reguläre Arbeitszeit, können Mitarbeiter diese Zeit jedoch nicht geltend machen. Diese Stunden lassen sich weder als Überstunden anrechnen noch vergüten, denn die Teilnahme an einem Betriebsausflug ist freiwillig. Geht der Betriebsausflug über die reguläre Arbeitszeit hinaus, dürften Mitarbeiter die Veranstaltung auch vor dem offiziellen Ende verlassen.
Möchte ein Mitarbeiter nicht am Betriebsausflug teilnehmen, der während seiner regulären Arbeitszeit stattfindet, ist er während dieser Zeit zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass der betreffende Mitarbeiter arbeiten kann. Ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, Arbeit bereitzustellen, entfällt seine Vergütungspflicht. In Ihrem Fall wäre es beispielsweise vermutlich schwierig, den Laden mit nur einer Mitarbeiterin geöffnet zu lassen. Die rechtliche Lage ist bei dieser Frage jedoch nicht eindeutig. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
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