Wochenblatt-Leser Lutz N. in K. fragt: Wir sind ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Nebenerwerb und wollen ein etwa 100 m3 großes Hackschnitzellager für unsere Hackschnitzelheizung errichten. Ist dies ohne Baugenehmigung möglich?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, nimmt Stellung: In Nordrhein-Westfalen sind Gebäude bis zu 75 m3 Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Außerdem sind Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, verfahrensfrei. Für diese Gebäude gibt es also keine Genehmigungspflicht. Die Grundfläche ist dabei nicht vorgeschrieben.
Nur unbefestigt und nicht überdacht genehmigungsfrei
Lagerplätze sind dagegen, selbst wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur so lange genehmigungsfrei, wie sie unbefestigt und nicht überdacht sind, zumindest im Außenbereich. Alle anderen Vorhaben benötigen eine Baugenehmigung.
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(Folge 15-2024)