Wochenblatt-Leserin Friederike W. in S. fragt: Ich habe Ende der 1990er-Jahre ein Stück Weide für 30 Jahre an ein Unternehmen verpachtet. Der vereinbarte Pachtpreis beträgt 1200 DM (613 €). Das erscheint mir heute sehr wenig. Welcher Preis ist für das Grundstück (ehemals Weideland) im Außenbereich als gewerbliche Lagerfläche angemessen? Wie kann ich einen höheren Pachtpreis durchsetzen?
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Da Sie die Weidefläche nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet haben, sind auf den bestehenden Vertrag nicht die besonderen Regelungen für Landpachtverträge anzuwenden.
BGB-Vorschriften gelten
Vielmehr gelten die allgemeinen Vorschriften für gewerbliche Pacht- bzw. Mietverträge des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Höhe des Pacht- bzw. Mietzinses für gewerblich genutzte Flächen ist grundsätzlich frei vereinbar; die so getroffene Einigung ist dann für beide Parteien verbindlich. Damit ist generell eine Miet- oder Pachterhöhung nicht ausgeschlossen; diese kann zum Beispiel in Form einer Änderungskündigung erfolgen, das heißt durch ordentliche Kündigung des bestehenden Vertrages unter gleichzeitiger Vorlage eines modifizierten Vertrages mit erhöhtem Entgelt. Dieses ist allerdings bei befristeten Verträgen – wie bei Ihrem Vertrag – nicht möglich.
Zu prüfen wäre daher anhand des bestehenden Vertrages, ob dieser Anpassungsklauseln für eine etwaige Erhöhung des Pacht- bzw. Mietzinses enthält.
AGB-Gesetz ermöglicht Inhaltskontrolle
Sofern dieses nicht der Fall ist, sollte geprüft werden, ob auf den bestehenden Vertrag möglicherweise die Vorschriften des Gesetzes über die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) Anwendung findet. Dieses könnte dann der Fall sein, wenn der Verwender zur Zeit des Vertragsabschlusses beabsichtigt hatte, die vorformulierten Vertragsklauseln für eine Vielzahl von Fällen zu verwenden, wobei dann aber bereits die einmalige Verwendung des Vertrages ausreicht, damit das AGB-Gesetz Anwendung findet.
Die Anwendung des AGB-Gesetzes ermöglicht eine Inhaltskontrolle der Vertragsklauseln u. a. dahingehend, ob ein Vertragspartner durch die Verwendung bestimmter Vertragsinhalte unangemessen benachteiligt worden ist. Dieses könnte etwa der Fall sein, wenn der im Vertrag enthaltene Pachtzins weniger als die Hälfte des üblichen Entgeltes entspricht, welches im Zweifel sachverständigenseits zu ermitteln ist.
Vertragstext juristisch prüfen lassen
Wir empfehlen Ihnen, den Sachverhalt unter Vorlage des Vertrages dahingehend durch die Geschäftsstelle Ihres Landwirtschaftlichen Kreisverbandes oder einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
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(Folge 17-2024)