Wer darf Jagdgenossen vertreten?

Leserfrage: Bei unserer Jagdversammlung hat ein Jagdgenosse die Vollmacht eines anderen Jagdgenossen vorgelegt. Bei der Abstimmung durfte er jedoch nur mit seiner Stimme und Fläche teilnehmen. War dieser Ausschluss rechtens?

Wochenblatt-Leser Alois B. fragt: Bei unserer Jagdversammlung, in der es unter anderem um die Neu- bzw. Wiederverpachtung ging, hat ein Jagdgenosse die Vollmacht eines anderen Jagdgenossen vor der Versammlung dem Vorstand vorgelegt. Bei der Abstimmung durfte der Jagdgenosse jedoch nur mit seiner Stimme und Fläche teilnehmen. Es hieß, jeder Genosse könne nur eine Stimme abgeben. Dies sei so in der Satzung der Jagdgenossenschaft festgelegt. Sind die Satzungen aller Jagdgenossenschaften gleich? War dieser Ausschluss rechtens?

Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Sie sollten sich eine Kopie der Satzung der Jagdgenossenschaft zur genaueren Prüfung geben lassen. Als Jagdgenosse haben Sie einen Anspruch darauf. Es ist fest davon auszugehen, dass auch nach der Satzung Ihrer Jagdgenossenschaft eine Stellvertretung zulässig ist.

Es ist grundsätzlich zulässig, dass sich Jagdgenossen durch einen...