Wer zahlt das Pflegeheim?
Vor zwei Jahren hat mein Vater (92) mir den Hof (20 ha) überschrieben. Ich bin verpflichtet, die Betreuung und Versorgung meines Vaters zu organisieren, er muss sie selbst bezahlen. Mein Bruder bekam eine Abfindung (150 000 €). Jetzt benötigt mein Vater mehr Pflege. Wer muss das Pflegeheim bezahlen, wenn Vater kein Geld mehr hat? Mein Bruder und ich haben nur durchschnittliche monatliche Einkünfte. Wird das Sozialamt die gezahlte Abfindung zurück verlangen oder muss ich ein Grundstück verkaufen, da ich nur ein geringes Sparguthaben habe?
Sobald das aktuelle Einkommen und das Vermögen Ihres Vaters nicht mehr ausreichen, um die Kosten eines Pflegeheimes zu d ecken, wird ein Sozialhilfeantrag gestellt werden müssen.
In diesem Antrag wird unter anderem abgefragt, ob Ihr Vater in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag Vermögen verschenkt hat. Er wird also angeben müssen, dass er Ihnen den Hof übertragen hat. Bezüglich der Abfindung Ihres Bruders wird es auf die Vertragskonstellation ankommen.
Das Sozialamt wird dann die A nsprüche aus dem Übergabevertrag prüfen und den Wert des "Geschen kes" errechnen. In Hofübergabeverträgen werden häufig Gegen leistungen vereinbart, etwa Wohnrechte, Pflegeleistungen, Altent eile usw. Diese Gegenleistungen mindern den Wert des "Geschen kes" und somit auch die Leistungspflicht des Beschenkten. Darüber hinaus mindert auch der Zeitablauf den Wert. Nach zehn Jahren kann das Geschenk nicht mehr zurückgefordert werden.
I hnen wurde der Hof vor zwei J ahren übergeben, somit können nur noch 8/10 des Wertes zurückverlangt werden.
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Zudem sollte überprüft werden, ob Sie die Einrede der eigenen Verarmung nach § 529 BGB geltend machen können. Der Beschenkte ist jedoch beweispflichtig, dass er nach Rückgabe des Geschenkes nicht mehr in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen.
Die Ermittlung des Wertes ist sehr kompliziert und individuell und sollte daher immer unter Zuhilfenahme eines fachkundigen Beraters bzw. Anwalts Ihrerseits e rfolgen.
Nach Feststellung des Wertes wird das Sozialamt vom Beschenkten die bereits gezahlte Sozialhilfe seit der Überleitungsanzeige zurückfordern und den Beschenkten auffordern, die Heimkosten bis zur Aufzehrung des Geschenkwertes zu tragen.
Wie Sie das Geld hierfür aufbringen, bleibt Ihnen überlassen. Sie können den Hof oder Flächen v erkaufen oder den Hof beleihen. Sie müssen den Hof jedoch nicht zurückübertragen.
Bei Ihrem Bruder wird die Rückgabeverpflichtung des Geschenkes gleichermaßen überprüft.
Hier wäre zunächst einmal zu klären, ob es sich hierbei um ein Geschenk Ihres Vaters handelt oder ob Sie laut Übertragungsvertrag verpflichtet waren, Ihrem Bruder eine Abfindung zu zahlen.
Sollten Sie die Abfindung gezahlt haben, so handelt es sich nicht um ein Geschenk Ihres Vaters und das Sozialamt käme nicht an die Abfindung Ihres Bruders heran. Sie hingegen könnten von Ihrem Bruder gegebenenfalls Teile der Aufwendungen für die Pflegeheimkosten zurückverlangen. Sollte die Abfindung Ihres Bruders direkt von Ihrem Vater gezahlt worden sein, kann das Sozialamt natürlich auch von Ihrem Bruder die Übernahme der Pflegeheimkosten verlangen.
Bei mehreren Verpflichteten haften alle nach den Grundsätzen der Gesamtschuldnerschaft.
Das heißt, das Sozialamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen sämtliche Kosten von einem der Schuldner verlangen.
Der in Anspruch Genommene kann jedoch vom anderen Schuldner einen Ausgleich verlangen.
Konkretere Auskünfte können wir Ihnen leider im Rahmen einer Leseranfrage nicht geben, da hierfür auf jeden Fall die Regelungen der individuellen Hofübergabe rechtlich bewertet werden müssten.
Sie erwähnten noch, dass Sie und Ihr Bruder nur durchschnittliche Einkünfte haben. Dieser Umstand wird jedoch erst im zweiten Schritt relevant. Zunächst ist der Sozialhilfeempfänger verpflichtet, die Kosten für seinen eigenen Lebensunterhalt zu tragen. Das heißt, im ersten Schritt wird überprüft, inwieweit er über eigene Mittel verfügt. Zu diesen eigenen Mitteln gehören das monatliche Einkommen (Rente, Pflegegeld usw.) und das eigene Vermögen (Sparbücher, Immobilien usw.).
Ansprüche aus Hofübergabeverträgen bzw. Rückübertragungsansprüche werden noch dem eigenen Vermögen zugerechnet.
Sollten diese Mittel nicht ausreichen, werden etwaige Unterhaltsansprüche gegen Kinder überprüft. Seit dem 1. Januar 2020 prüft das Sozialamt Unterhaltsansprüche gegen Kinder allerdings nur noch, wenn diese ein Einkommen von mehr als 100 000 € im Jahr haben.
WLV
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