Sobald sich eine Personengesellschaft wie eine GbR mit landwirtschaftlichen Einkünften an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, die gewerbliche Einkünfte erzielt, werden auch die landwirtschaftlichen zu gewerblichen Einkünften. Und das selbst dann, wenn die "Geringfügigkeitsgrenzen" eingehalten werden. Das entschied jüngst der Bundesfinanzhof (BFH), wie der Informationsdienst "steuern agrar" berichtet. Beteiligt sich also etwa eine Tier-haltungs-GbR an der GbR, die die Solaranlage auf dem Dach des Stalles betreibt, werden auch die Einkünfte der Tier-haltungs-GbR gewerblich.
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