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 (Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)
In einem Bieterv erfahren, etwa beim Verkauf von Ackerland, gibt es keine rechtlichen Beschränk ungen zur Provisionsv ereinbarung.(Bildquelle: B. Lütke Hockenbeck)
Frage & Antwort

Bieterverfahren: Wer zahlt den Makler?

Stimmt es, dass im Falle des Erwerbs einer landwirtschaft lichen Nutzfläche im Bieterverfahren der Verkäufer allein die Maklerprovision zahlt?

Die Aussage "beim Bieterverfahren zahlt allein der Verkäufer die Provision an den Makler" stimmt so nicht. Das sagt Michael Dittmer, Landimmo24 Dittmer Immobilien GmbH & Co. KG, Münster. "Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der die geteilte Provision, also auch die Vergütung des Immobilienmaklers, im Bieterverfahren durch die Käuferseite untersagt wird", weiß der Makler für Agrarimmobilien. Richtig ist also:
  • Laut BGB zahlt der Käufer eines Hauses oder einer Wohnung maximal 50 % der Gesamtprovision. Diese gesetzliche Vorgabe gilt nicht für Ackerland, Bauernhöfe oder Gewerbe. Es spielt keine Rolle, ob auf klassischem Wege oder per Bieterverfahren gekauft wird.
  • Im Bieterverfahren für beispielsweise Ackerland ist die Teilung der Maklerprovision genauso erlaubt, wie die Vereinbarung, dass der Verkäufer oder eben der Käufer 100 % zahlt. Mit dem Unterschied, dass es nicht gesetzlich geregelt ist.
  • Anders gesagt: Wer wie viel Provision zahlt, ist Verhandlungssache. Wo ein Käufer bei Häusern oder Wohnungen maximal 50 % der Provision zahlen muss, können Käufer und Verkäufer beim Bieterverfahren für Ackerland eine Maklerzahlung von 0 bis 100 % verhandeln.
  • In der Regel moderiert der Makler das Bieterverfahren und schlägt daher eine faire Verteilung der Provision vor. Denn er muss beachten, dass die Maklerprovision den Kaufpreis erhöht, wobei zu bedenken ist, dass eine Bank die Kaufnebenkosten wie Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Notar/Gericht nicht finanziert. Der Käufer wird also nicht die vollen 100 % übernehmen wollen. Genauso wenig will ein Verkäufer selbst 100 % der Provision tragen wollen. Er würde daher nie einen Makler beauftragen, der von ihm verlangt, seine Provision zu 100 % zu zahlen.

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  • Wenn es sich um ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung handelt und der Makler für beide Seiten tätig wird, müssen sich beide Maklerkunden dazu verpflichten, eine Provision in gleicher Höhe zu bezahlen. Der Makler kann aber auch eine reine Innenprovision nur mit dem Verkäufervereinbaren. 

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